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Legasthenie in der Schule und die Rechtslage

 

Eine korrekte Beherrschung der Schriftsprache gilt in der heutigen Gesellschaft als Indiz für Bildung und Intelligenz. Das ist vermutlich der Grund, weswegen Kindern und Jugendlichen mit Legasthenie lange Zeit eine höhere Schulbildung versagt und diese als dumm oder faul stigmatisiert wurden. Dabei warnte selbst Konrad Duden, der Initiator der Vereinheitlichung der Orthografie der deutschen Sprache vor einer Überbewertung derselben:

„Im Unterschied zu anderen sprachlichen Leistungen geht es bei der Rechtschreibung nicht um freie phantasievolle Tätigkeit, sondern um die peinlich genaue Beachtung von Normen, die nur teilweise sachlogisch gerechtfertigt sind. Selbst Konrad Duden war sich der Problematik der Rechtschreibpraxis gerade im Hinblick auf den Schulunterricht voll bewusst. Er warnte davor,dass durch nutzlose Gedächtnisbelastung dem Kind die Lust am Lernen geraubt werde, und stufte die deutsche Rechtschreibung als regelrecht verdummend ein, da sie Verstand und Gedächtnis in einen dauerhaften gegenseitigen Kampf zwingt.“
– Wolfgang Schneider, 1997, S. 330

1999 erließ Bayern als erstes Bundesland den sog. Legasthenieerlass, in welchem Schülern mit diagnostizierter Lese-Rechtschreibstörung weitreichende Rechte eingeräumt wurden, darunter Zeitzuschläge von bis zu 50 % und Notenschutz bei schriftlichen Arbeiten. Mittlerweile hat jedes Bundesland einen eigenen Erlass herausgegeben, und auch die deutsche Kultusministerkonferenz nahm sich 2003 dieser Thematik an. Die Vorschriften der Erlasse variieren von Bundesland zu Bundesland sehr stark, sodass es notwendig ist, sich in den betreffenden Erlass gezielt einzuarbeiten. Generell ist die grundsätzliche Gewährung folgender Nachteilsausgleiche sinnvoll:

- Verzicht auf Bewertung der Lese- und/oder Rechtschreibleistung
- vorwiegendes mündliches Abprüfen
- Zeitzuschläge bei schriftlichen Leistungen
- Gewährung zusätzlicher Hilfen wie z. B. das Erstellen schriftlicher Arbeiten mithilfe eines Computers 

 

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